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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbekunden - Filmnächte 2026

1. Allgemeine Begriffsbestimmungen

In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbekunden - Filmnächte 2026 (AGB) wird die PAN Veranstaltungslogistik und Kulturgastronomie GmbH, Leipziger Str. 58, 01127 Dresden als „PAN“ bezeichnet. Der Vertragspartner von PAN ist der „Werbekunde“ oder „Sponsor“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.

2. Geltungsbereich

2.1 Für alle Werbeverträge zwischen PAN und dem Werbekunden/Sponsor gelten diese AGB-Werbekunden ausschließlich, soweit der Werbekunde/Sponsor ein Geschäftskunde ist, gleich auf welche Art der Vertrag zustande kommt. Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus der Buchungsbestätigung der PAN und diesen AGB.

2.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Werbekunden/Sponsors werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PAN ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Werbekunden/Sponsor (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein in Textform geschlossener Vertrag bzw. die Bestätigung von PAN in Textform maßgebend.

3. Leistungen PAN

3.1 Soweit in der Buchungsbestätigung nicht ausdrücklich anders bestimmt, besteht kein Anspruch des Werbekunden/Sponsors auf eine bestimmte Platzierung der Werbemittel. PAN wird hierüber unter Berücksichtigung der Interessen des Werbekunden/Sponsors nach eigenem Ermessen entscheiden.

3.2 Zu Konzertveranstaltungen/Sonderveranstaltungen/Familienkino kann keine Spot-Schaltung erfolgen.

3.3  Soweit in der Buchungsbestätigung nicht ausdrücklich anders bestimmt unterliegt PAN keinem Wettbewerbsverbot. PAN ist nicht darin beschränkt, Leistungen gegenüber Wettbewerbern des Werbekunden/Sponsors zu erbringen oder Werbemittel von Wettbewerbern auf demselben Werbeträger zu schalten.

3.4 Werbekunden/Sponsoren, die einen Werbespot schalten, werden von der PAN zu einer Voraufführung des Werbespots geladen.
Soweit PAN dem Werbekunden/Sponsor Freikarten überlässt, gilt Folgendes:

Mit Unterzeichnung des Lieferscheines bzw. Protokolls wird die Zustellung der Freikarten bestätigt und anerkannt. Nach Rücksendung des Protokolls sind keine Reklamationen mehr möglich. ACHTUNG: DER WEITERVERKAUF VON FREIKARTEN IST AUSDRÜCKLICH UNTERSAGT!

Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich hiermit um eine geldwerte Zuwendung handelt. Da wir Ihnen die Freikarten zusätzlich zur geschuldeten Leistung übergeben/schenken, führen sie bei Ihnen zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG hat PAN keinen Gebrauch gemacht. Die Einnahmen sind deshalb vom Werbekunden/ Sponsor selbst zu versteuern.

4. Pflichten des Werbekunden/Sponsors

4.1 Für die kostenfreie Bereitstellung des Werbemediums ist der Werbekunde/Sponsor verantwortlich. Sollte der Werbekunde/Sponsor das Werbemedium nicht rechtzeitig bereitstellen können, ist er in jedem Fall verpflichtet, den vereinbarten Preis für die Schaltung des Werbemediums zu zahlen.

4.2 Die Bereitstellung von Werbemitteln muss kostenfrei spätestens vier Werktage vor Beginn der Schaltung an den Veranstalter erfolgen. Abgabetermine von Druckvorlagen o.ä. sind mit der PAN abzustimmen.

5. Laufzeit, Kündigung

5.1 Die Laufzeit des Vertrages bestimmt sich anhand der Buchungsbestätigung der PAN.

5.2 Ein freies Kündigungsrecht des Werbekunden/Sponsors (insbesondere gem. § 648 BGB) wird ausgeschlossen.

5.3 Im Falle eines Vertragsabschlusses von PAN mit Exklusiv-/Premium-Partnern, deren Geschäftsfeld, deren Produkte oder deren Dienstleistung mit den des Werbekunden/Sponsoren vergleichbar ist oder im Wettbewerb steht, behält sich PAN ein Sonderkündigungsrecht vor. Die Kündigung des Vertrages mit dem Werbekunden/Sponsor muss in diesem Fall seitens der PAN bis spätestens 31.05.des jeweiligen Jahres erfolgen.

5.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5.5 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Zahlung bei einer Vertragssumme ab 10.000 € ist zu 50% 14 Tage nach Vertragsabschluss und nach Rechnungslegung und zu 50% sieben Tage nach Leistungserbringung fällig, spätestens bis zum 01.09.2026. Ist der Rechnungsbetrag zu 50% nicht zum vorgenannten Datum eingegangen, ist PAN nicht verpflichtet, die Werbeleistung einzubuchen.

6.2 Die Zahlung bei einer Vertragssumme unter 10.000 € ist 14 Tage nach Vertragsabschluss und nach Rechnungslegung fällig. Ist der Rechnungsbetrag nicht zum vorgenannten Datum eingegangen, ist PAN nicht verpflichtet, die Werbeleistung einzubuchen.

6.3 Die nicht fristgemäß eingegangenen Zahlungen werden während der Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen mit 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

7. Haftung / Gewährleistung

7.1 Für den Inhalt des Werbespots ist der Werbekunde/Sponsor verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Urheberrechte an Bild- und Tonmaterial. Der Werbekunde/Sponsor sichert zu, dass er über alle zur Schaltung der Werbemittel erforderlichen Rechte verfügt.

7.2 Der Werbekunde/Sponsor wird PAN oder deren Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Forderungen oder Ansprüche gleich welcher Art auf erstes Anfordern freistellen und schadlos halten, die von Dritten aufgrund von oder im Zusammenhang mit Inhalten oder Format der Werbemittel oder der Kampagnen oder jeweils Teilen davon oder der Art ihrer Ausspielung oder aufgrund von Verletzungen dieser AGB (insbesondere der Werbemittelspezifikationen und Anforderungen an Werbemittel) oder aufgrund von Rechten Dritter durch den Werbekunden/Sponsoren oder seine Erfüllungsgehilfen erhoben werden. Die PAN ist nicht verpflichtet, Werbematerial zum Einsatz zubringen, dass nicht verfassungs- und/ oder gesetzeskonform ist.

7.3 Etwaige Beanstandungen des Werbekunden/Sponsoren in der Qualität der Werbeschaltung rechtfertigen keine automatische Kürzung des vereinbarten Preises für die Werbeschaltung oder einen Anspruch auf Schadensersatz. Vielmehr ist der Werbekunde/Sponsor aufgefordert, die Mängel gegenüber der PAN schriftlich anzuzeigen. Die PAN hat mit dem Tag des Eingangs der Mängelanzeige drei Werktage Zeit den Mangel zu beheben. Die Mängelbeseitigung wird durch die PAN gegenüber dem Werbekunden/Sponsor schriftlich angezeigt.

7.4 Die PAN verpflichtet sich das ihr zur Verfügung gestellte Werbematerial pfleglich zu behandeln. Für etwaige Gebrauchsspuren am Werbematerial haftet die PAN nicht. Die PAN übernimmt eine Haftung bis maximal 800 EUR pro Vertrag bei nachweislich vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung des Werbematerials durch Dritte, davon sind Printmedien ausgenommen. Hierfür übernimmt die PAN keine Haftung im Fall einer Beschädigung oder Zerstörung.

7.5 Auf Schadensersatz haftet PAN – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PAN nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von PAN jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.6 Die sich aus Punkt 6.5 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit PAN einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Werbekunden/Sponsors nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.7 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Werbekunde/Sponsor nur zurücktreten oder kündigen, wenn PAN die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

8. Geheimhaltung

Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, verpflichten sich diese, sämtliche Informationen und Daten, die sie vom jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Werbevertrags erhalten, vertraulich und als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes (GeschGehG) zu behandeln und Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht zugänglich zu machen. Als Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Vertraulichkeitsverpflichtung sind insbesondere der Vertrag selbst sowie sein Abschluss sowie Preise, Preislisten, Konditionen und Vertragsbeziehungen anzusehen, die der jeweils anderen Partei im Rahmen der Durchführung des Werbevertrags zur Kenntnis gelangen.

9. Sonstiges


9.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des darauf beruhenden Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

9.2 Leistungs- sowie Erfüllungsort im rechtlichen Sinne ist Dresden.

9.3 Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Dresden, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. PAN ist auch berechtigt, an dem für den Sitz des Werbekunden/Sponsors zuständigen Gericht zu klagen.

9.4 Für alle vertraglichen und sonstigen Rechts-beziehungen zwischen den Parteien gilt aus-schließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen treten diejenigen wirksamen, welche die Parteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.